Rechtliches

 


 

 

 

30. Nov 2021 im Format Pressemitteilung Nr. 177/2021

 

Mit der Novellierung der Tierschutz-Hundeverordnung werden unter anderem die geltenden Anforderungen an die Hundehaltung verbessert, um unzureichende Zucht- und Haltungsbedingungen zu vermeiden. Das beinhaltet zum Beispiel auch das Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. 

 

Bundesministerin Julia Klöckner: "Tiere sind nicht dazu da, den fragwürdigen ästhetischen Wünschen ihrer Halter zu entsprechen. Sie sind keine Maskottchen. Wenn Züchtungen das artgerechte Leben verhindern, ist das Tierquälerei. Deshalb ist die Qualzucht bei uns bereits verboten – und dennoch findet sie weiter statt. Damit will ich Schluss machen und verbiete daher die Ausstellung von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen. Das ist ein effektiver Hebel, um Anreize für derartige Züchtungen zu nehmen und die Tiere bestmöglich zu schützen. Zudem stellen wir mit den Änderungen eine tierschutzgerechtere Haltung von Hunden sicher: Die Anbindehaltung wird grundsätzlich untersagt und die Sozialisation von Hundewelpen in der Zucht verbessert." 

 

Mehr Tierschutz bei Hunden –

Änderungen der Tierschutz-Hundeverordnung im Detail: 

 

 

  • Die Anforderungen an die Hundezucht werden verschärft, unter anderem um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten.
  • In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
  • Eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen wird vorgegeben. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter.
  • Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten.
  • Da zum Schutz von Nutztieren vor Wolfsangriffen zunehmend Herdenschutzhunde eingesetzt werden, werden für deren Haltung nunmehr spezielle Regelungen getroffen, um ihrer besonderen Arbeitsweise Rechnung zu tragen.
  • Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, wird ein Ausstellungsverbot erlassen.
  • Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.
  • Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.



 

 

Rechtliches

Rechtsanwalt Frank Richter, Kastanienweg 75a, 69221 Dossenheim,

Tel.: 06221-727 4619, Fax: 727 6510, www.richterrecht.com

berichtet in loser Folge über rechtliche Probleme.

 

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Der VRZ dankt Herrn Rechtsanwalt Richter in besonderem Maße für diesen Service.

 

 

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